Urteil des BGH vom 07.06.2005 zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges

70 %-Grenze Leitsatz: Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum … Urteil des BGH vom 07.06.2005 zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges weiterlesen